In einem Mediationsverfahren erfolgt die Entscheidung des Konflikts ohne Zuhilfenahme einer Obrigkeit durch die Parteien selbst. Der Mediator kann allenfalls – wenn die Parteien diese wünschen - einen eigenen Entscheidungsvorschlag unterbreiten. Wenn Sie sich und Ihrem Gegenüber eine privatautonome Austragung des Konflikts mit Hilfe eines neutralen Konflikthelfers zutrauen, bietet Ihnen ein Mediationsverfahren gute Chancen für eine rasche und allseits interessengerechte Lösung.
Die Mediation ist ein außergerichtliches, strukturiertes Verfahren, bei dem ein neutraler Dritter ohne eigene Entscheidungskompetenz, der sog. Mediator, versucht, gemeinsam mit den Parteien eine einvernehmliche Lösung des Konflikts zu erarbeiten. Der Vorteil dieses Verfahrens gegenüber einem streitigen Gerichtsverfahren liegt insbesondere darin, dass hierdurch ein Streit rasch, kostengünstig und vor allem beziehungserhaltend beigelegt werden kann.
Ein herkömmlicher Rechtsstreit ist ganz auf das Juristische fixiert. Ökonomische wie persönliche Aspekte sind ausgeklammert. Da die einschlägigen Rechtsnormen diese Faktoren nicht berücksichtigen, kann auch ein Richter dies in seinem Urteil nicht tun. In einem Gerichtsverfahren verlieren die Parteien leicht die Kontrolle über das Ergebnis. Zudem werden die Parteien gezwungen, ihren Konflikt als einen Streit um Positionen - oftmals gegen ihre wahren Interessen - auszutragen. Dadurch werden nicht nur Einigungschancen verpasst, sondern die Streitpunkte bleiben auch inhaltlich ungelöst und drohen erneut zu Konfliktherden zu werden.
Die Einschaltung eines Mediators ermöglicht einen viel differenzierteren Umgang mit dem Recht, der darauf abzielt, die Vorteile gesetzlicher Normierungen unter Vermeidung der Strukturdefizite des gerichtlichen Verfahrens zu nutzen. Dort wo auch ein herkömmlicher Rechtsstreit denkbar wäre, sollte ein Rechtsanwalt als Mediator eingeschaltet werden. Denn Mediation ist in der Regel Rechtsberatung. Ziel der Mediation ist es nämlich, das Ergebnis am Ende rechtlich beständig, z. B. in Form eines Vertrages oder Vergleichs, zu fixieren.
Am Beginn der Mediation steht der Verhandlungsvertrag, in dem sich die Parteien über den Ablauf und die Grundregeln des Verfahrens einigen. Zu den Grundregeln gehört, dass Rechtsfragen erst im Anschluss an eine vollständige Sachverhaltsdarlegung getrennt erörtert werden. Falls keine weiteren Parteianwälte eingeschaltet werden, sollte ausdrücklich vereinbart werden, ob der Mediator die Rechtslage erläutern und seine Einschätzung der wechselseitigen Prozessrisiken darlegen soll. Da im Falle des Scheiterns der Mediation der Weg zu den Gerichten stets offen bleibt, sollte in dem Verhandlungsvertrag sichergestellt werden, dass aus der Durchführung dieses Verfahrens und evtl. dort freimütig offenbarter Informationen keine nachteiligen Folgen für einen späteren Gerichtsprozess resultieren.
Am Ende der erfolgreichen Mediation steht die vertragliche Einigung über die Beilegung des Konflikts. Statt des vom Richter angewandten starren Gesetzesrechts wird originäres Vertragsrecht geschaffen, welches viel flexibler auf die spezifischen Parteiinteressen eingehen kann.
Ein Mediationsverfahren kann kostengünstiger als ein herkömmliches
Gerichtsverfahren sein. Mit dem Mediator wird üblicherweise ein Zeithonorar
vereinbart. Für die den Konflikt beilegende Abfassung eines Vertrags
durch den Mediator wird meist zusätzlich eine gesetzliche Vergleichsgebühr
vereinbart, deren Höhe sich nach dem Gegenstandswert bemisst.