Honorar

Gute, schnelle und zuverlässige anwaltliche Dienstleistung hat ihren Preis: Reden wir darüber!

Der Volksmund glaubt, dass jeder Weg zum Anwalt teuer ist. Wegen dieses Glaubens werden anwaltliche Dienstleistungen oftmals erst gar nicht oder vielfach zu spät in Anspruch genommen. Beides ist falsch.

Seit dem Jahre 2004 hat die alte Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) aus dem Jahre 1957 ausgedient. Aufgrund dieses Gesetzes fristeten Absprachen über das Honorar mit den Mandanten lange Zeit ein stiefmütterliches Dasein; anfangs waren sie sogar verpönt. Die unliebsame Folge für die Mandanten waren überraschend hohe Kostenrechnungen am Ende eines Mandats, die den Anwälten den vorgenannten Volksglauben einbrachten.

Mit der Einführung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetze (RVG) hat ein seit langem fälliges Umdenken stattgefunden. Nach dem neuen Gesetz sollen die Rechtsanwälte (genau wie Mediatoren) auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Wird dies unterlassen, „bestraft“ das RVG ab 01.07.2006 den Anwalt sogar. Denn dann kann er maximal eine Vergütung in Höhe von € 250,00 verlangen. Dies entspricht dem Betrag, den viele Kanzleien in München für eine einzige Arbeitsstunde verlangen. Kaum eine Beratung dürfte aber in nur einer Stunde abgeschlossen sein.

Das Honorargespräch ist deshalb ein wesentlicher Bestandteil einer jeden ersten Beratung der marx rechtsanwaltskanzlei münchen. Auf diese Weise kommt es für keine Seite am Ende des Mandats zu bösen Überraschungen. Falls Sie Fragen zur Höhe und zur Berechnung des Honorars haben, können Sie diese jederzeit offen stellen.

Grundsätzlich gibt es vier Vergütungsmöglichkeiten:

  1. Die Vergütung nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG);
  2. Die Vereinbarung der Koppelung des Honorars an das RVG, z.B. durch Vereinbarung eines festgelegten Gegenstandswerts oder Gebührensatzes als Berechnungsgrundlage;
  3. Die Vereinbarung eines Zeithonorars / Stundenhonorars;
  4. Die Vereinbarung eines Pauschalhonorars.

Die theoretisch denkbare fünfte Alternative, nämlich die Vereinbarung eines Erfolgshonorars, ist nach deutschem Recht nicht zulässig. Die Rechtssprechung sieht darin einen Verstoß gegen die „guten Sitten“, weil der Rechtsanwalt dadurch in Gefahr gerate, seine Unabhängigkeit gegenüber dem Mandanten zu verlieren und deswegen zu unbilligen Mitteln greifen könnte. Ganz fremd sind Erfolgshonorare dem RVG allerdings nicht, denn auch die Gebühr, die im Falle einer Einigung (z.B. durch Vergleich) anfällt, ist nichts anderes als eine Erfolgsgebühr. Ein Erfolgshonorar liegt nicht vor, wenn nur die Erhöhung von gesetzlichen Gebühren vereinbart wird.

Zu den unterschiedlichen Vergütungsmöglichkeiten im Einzelnen:

Die Vergütung nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG):

Ohne Honorarvereinbarung richten sich die Gebühren des Anwalts grundsätzlich in Abhängigkeit von dem Gegenstandswert des Mandats nach den im RVG vorgeschriebenen Gebührenbeträgen. Teilweise ordnet das Gesetz feste Gebührensätze, teilweise nur Gebührenrahmen an, bei denen der Anwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmt.

Dreht sich der Streit also beispielsweise um eine Forderung in Höhe von € 100.000,00, beträgt eine Beratungsgebühr höchstens € 1.354,00 netto, bei einem Gegenstandswert von € 10.000,00 schlägt eine 1,0 Gebühr mit € 486,00 netto zu Buche. Bei einer Forderung in Höhe von € 1.000,00 beläuft sich diese Gebühr gerade einmal auf € 85,00 netto. Bis zu einem Gegenstandswert von € 300,00 kann der Anwalt gerade einmal von einer Grundgebühr i.H.v. € 25,00 netto ausgehen. Das ist deutlich weniger, als eine Handwerkerstunde kostet.

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, müssen Sie wissen, dass diese jedenfalls im gerichtlichen Bereich grundsätzlich nur die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG übernimmt. Die vorgenannten Beispiele zeigen, dass ein rechtsschutzversichertes Mandat nicht immer für den Anwalt auch lukrativ ist.

Nach dem RVG wirkt sich die Schwierigkeit der Angelegenheit und der zeitliche Aufwand für ein Mandat nur in ganz beschränktem Umfange auf die Höhe des Anwaltshonorars aus. Hinzu kommt das Problem, den Gegenstandswert zu ermitteln, es sei denn, es handelt sich um eine reine Geldforderung. Zudem wird der Gegenstandswert im Falle eines Rechtsstreits erst am Ende desselben vom Gericht festgelegt, so dass bis dahin keine verlässliche Kalkulationsgrundlage besteht. Das gesetzliche Gebührensystem ist schließlich im Gegensatz zu einer klaren vertraglichen Vereinbarung für einen Laien kaum zu verstehen. In der Regel profitieren daher beide Seiten von einer eindeutigen Honorarvereinbarung.

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Die Vereinbarung der Koppelung des Honorars an das RVG, z.B. durch Vereinbarung eines festgelegten Gegenstandswerts oder Gebührensatzes als Berechnungsgrundlage:

Die Koppelung an das RVG bietet sich insbesondere bei Einzelmandaten an, wenn Sie z.B. als Mandant Wert auf eine Bemessung des Anwaltshonorars nach dem vom Gesetzgeber erdachten Vergütungsvorschriften legen, zugleich aber trotz des ungewissen Gegenstandswerts schon zu Beginn des Mandats Gewissheit über das Kostenrisiko erhalten oder uns eine wirtschaftliche Bearbeitung Ihres Mandats ermöglichen wollen.

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Die Vereinbarung eines Zeithonorars / Stundenhonorars:

Die Vereinbarung von Stundenhonoraren ist vielfach zweckmäßig und hat sich in der Praxis bewährt. marx rechtsanwaltskanzlei münchen ist sich bewusst, dass die Vereinbarung eines Zeithonorars Ihr Vertrauen in eine ehrliche und faire Abrechnung voraussetzt.. Dessen können Sie ausdrücklich versichert sein. Wenn dieses Vertrauen vorhanden ist, führt eine solche Abrechnungsart in der Regel zu der zufriedenstellendsten Zusammenarbeit für beide Seiten. Für marx rechtsanwaltskanzlei münchen hat diese Berechnungsweise den Vorteil, dass wir mit Sicherheit davon ausgehen können, dass unsere Arbeit am Ende nicht unrentabel sein wird. Für Sie als Mandant hat diese Form der Abrechnung den Vorteil, dass Sie insbesondere bei hohen Gegenstandswerten nicht mit unverhältnismäßigen Kosten belastet werden. Mandanten, die marx rechtsanwaltskanzlei münchen laufend mit ihrer Beratung beauftragen, können auf diese Weise das Kostenrisiko in kleineren und größeren Fällen in einem ausgewogenen Verhältnis halten.

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Die Vereinbarung eines Pauschalhonorars:

Die Pauschalvergütung wird üblicherweise bei Mischkalkulationen gewählt, etwa um Ihnen von Anfang an Gewissheit über die maximal anfallenden Anwaltskosten zu geben oder um Ihnen entgegenzukommen, wenn wir von Ihrem Mandat auch noch in anderer Weise als durch Ihre Vergütung profitieren.

Scheuen Sie nicht das Honorargespräch mit uns. marx rechtsanwaltskanzlei münchen hat sich fairen Preisen verschrieben.

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